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Stellplatzablösung 2

Anliegen A-Z

Stellplatzablösung

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen in der Regel Stellplätze oder Garagen hergestellt werden. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück selbst oder auf einem geeigneten Grundstück in der näheren Umgebung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn der zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlt (Stellplatzablösung nach § 51 Abs.5 Landesbauordnung NRW).

Zuständig: