Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Schülerbeförderung ergibt sich aus § 97 Abs. 4 Schulgesetz. Einzelheiten regelt die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung SchfkVO).
Demnach sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin/dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und zurück notwendig entstehen.
Dazu zählen:
Der Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Schülerfahrkosten entstehen notwendig und werden erstattet, wenn der Schulweg (= Fußweg von der Wohnung bis zur Schule) in der einfachen Entfernung für den Schüler
beträgt.
Dies gilt auch für Schüler/innen der entsprechenden Klassen an Förderschulen. Einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten haben alle Schüler/innen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen.
Der Stadt Marsberg als Schulträger obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung. Sie übernimmt in der Regel die notwendig entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule und entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
Deutschlandticket für alle Schüler/innen
Der Rat der Stadt Marsberg hat entschieden, dass die Stadt Marsberg das Deutschlandticket Ticket für alle Schülerinnen und Schüler (auch die nicht anspruchsberechtigten) zahlt. Voraussetzung dafür ist, dass die Schülerinnen und Schüler die städtischen Schulen besuchen.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Das Ticket kann jeweils über das entsprechende Schulsekretariat beantragt werden.
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