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Landschaftspläne

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Landschaftspläne

Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden im Hochsauerlandkreis in Landschaftsplänen dargestellt und rechtsverbindlich festgesetzt. Wie ein Bebauungsplan als Satzung des Stadtrates, wird der Landschaftsplan als Satzung des Kreistages beschlossen. Zuständig für die Aufstellung der Landschaftspläne ist der Hochsauerlandkreis.

Im Landschaftsplan werden insbesondere Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen, forstliche Regelungen für Waldbestände in NSG getroffen und Entwicklungsmaßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes festgesetzt.

Die Schutzausweisungen erfolgen im Außenbereich weitgehend flächendeckend. Vor irgendwelchen Grundstücksveränderungen im Außenbereich, die über die normale land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehen, lohnt sich daher allemal eine Information über mögliche Landschaftsplan-Aussagen! Die FFH- und Vogelschutzgebiete sowie geschützten Flächen nach § 62 Landschaftsgesetz werden nachrichtlich dargestellt.

Das gesamte Stadtgebiet ist mit zwei Landschaftsplänen überplant, wobei die Siedlungsbereiche und in Bauleitplänen festgesetzten geplanten Siedlungserweiterungen ausgespart sind. Im westlichen Stadtgebiet gilt der Landschaftsplan Hoppecke, im östlichen Stadtgebiet gilt der Landschaftsplan Marsberg.

Zuständig: