Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung, sondern können im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW abgewickelt werden.
Bauvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind bei der Stadt Marsberg einzureichen.
Rathaus, Lillers-Straße 8
34431 Marsberg