Der FNP stellt die Art der Bodennutzung (Bestand und Planung) im gesamten Stadtgebiet dar (z. B. Gewerbeflächen, Wohnbauflächen, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft). Zum FNP gehört eine Begründung, in der sämtliche Ausweisungen erläutert werden.
Der Flächennutzungsplan wird auch vorbereitender Bauleitplan genannt. Er enthält die Bodennutzungskonzeption für das gesamte Stadtgebiet und gilt für einen Planungshorizont von ca. 20 Jahren. Der FNP ist nicht parzellenscharf. Der Flächennutzungsplan der Stadt Marsberg gilt seit dem 28.04.1981. Rechtsgrundlage für den FNP oder auch F-Plan ist das Baugesetzbuch (BauGB). Der FNP wurde von der Bezirksregierung Arnsberg formal genehmigt und ist in das Planungssystem der Bundesrepublik Deutschland eingebunden.
Durch den Flächennutzungsplan wird kein Baurecht geschaffen! Für die Stadtverwaltung und andere Behörden stellt er allerdings ein planungsbindendes Instrumentarium dar (Leitbild), das für einen mittelfristigen Zeitraum die konkreten Planungen bindet. Aus dem FNP werden die jeweiligen Bebauungspläne, die auch verbindliche Bauleitpläne genannt werden, entwickelt. Diese schaffen Baurechte. Unterhalb der Flächennutzungspläne stehen die Bebauungspläne, die für jeden Bürger verbindliches Baurecht im Detail schaffen. Auch hier gilt: ein Bebauungsplan darf nur dort Flächen überplanen, wo der Flächennutzungsplan eine entsprechende Bauflächendarstellung beinhaltet.
Für die Aufstellung von neuen Bebauungsplänen ist unter Umständen die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Stand 2025 gibt es 80 im Verfahren befindliche bzw. rechtswirksame Flächennutzungsplanänderungen in Marsberg. Das Verfahren der Aufstellung und Änderung des FNPs unterliegt den Vorschriften des Baugesetzbuches und entspricht denen von Bebauungsplänen.
Der Flächennutzungsplan darf nur dort Siedlungsflächen erweitern, wo dies auch im Regionalplan vorgesehen ist. Bei Änderungswünschen sind entsprechende Verfahren erforderlich.
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