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03. März 2026

Erinnerung an die Reinigungspflicht für Gehwege und Straßen

Erinnerung an die Reinigungspflicht für Gehwege und Straßen

Marsberg. Die Stadt Marsberg weist alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auf ihre bestehende Verpflichtung zur Reinigung der Gehwege und Straßen hin. Anliegerinnen und Anlieger sind verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege regelmäßig zu reinigen. Hierzu zählen insbesondere das Entfernen von Schmutz, Laub, Unrat und sonstigen Verunreinigungen.


Wird in einer Straße keine Kehrmaschine eingesetzt, erstreckt sich die Reinigungspflicht auch auf die Fahrbahn bis zur Straßenmitte. In diesen Fällen sind neben dem Gehweg auch die entsprechenden Straßenflächen, insbesondere der Rinnstein, von Verunreinigungen freizuhalten. Wird die Straße hingegen regelmäßig durch eine Kehrmaschine gereinigt, beschränkt sich die Verpflichtung der Anliegerinnen und Anlieger auf die Reinigung des Gehweges. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, ihrer Reinigungspflicht gewissenhaft nachzukommen. Mit Ihrer Unterstützung tragen Sie maßgeblich zu einem sauberen Ortsbild sowie zur Verkehrssicherheit für alle bei. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Hecken, Büsche und sonstige Einfriedungen nicht in die öffentlichen Verkehrsflächen hineinragen dürfen. Diese müssen rechtzeitig zurückgeschnitten werden,
sodass die Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Hierbei ist ein Lichtraumprofil von 4,50 m Höhe über Fahrbahnen und mindestens 2,50 m Höhe über Gehwegen einzuhalten. Für Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt 02992 602 -243 / 301 der Stadt gerne zur Verfügung.