Gemäß Wasserversorgungssatzung der Stadt Marsberg ist auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, der gesamte Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken (Benutzungszwang). Vor Inbetriebnahme einer Eigenversorgungsanlage (Regenwassernutzungsanlage oder Brunnen) muss daher eine entsprechende Befreiung vom Benutzungszwang bei den Stadtwerken beantragt werden. Unabhängig davon sind die Stadtwerke vor Errich-tung einer Eigenversorgungsanlage zu informieren. Ferner muss die Inbetriebnahme dem Gesundheitsamt angezeigt werden (§13 Abs. 3 Trinkwasserverordnung).
Zur Feststellung der Abwassermengen, die aus Eigenversorgungsanlagen dem Kanalnetz zufließen, sind geeignete Messvorrichtungen nach Vorgabe der Stadtwerke einzubauen. Ferner fallen Kanalbenutzungsgebühren an.
Eigenversorgungsanlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (u.a. der DIN 1988) und fachgerecht eingebaut sein, um negative Auswirkungen auf das öffentliche Netz (Gesundheitsgefährdung durch Verkeimungsgefahr) auszuschließen. Eine direkte Leitungsverbindung zwischen Eigenversorgungsanlage und der öffentlichen Wasserleitung darf nicht bestehen.
In der Hameke 1b
34431 Marsberg