Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigen erhoben. Für den entstehenden Erschließungsvorteil erhebt die Stadt Marsberg zur Refinanzierung ihrer Investitionen 90 v.H. der Herstellungskosten als Erschließungsbeitrag.
Erschließungsanlagen sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze.
Der Beitragspflicht unterliegen die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke. Das sind die bebauten oder bebaubaren Grundstücke, denen von der Erschließungsanlage (im Regelfall einer Straße) die rechtliche oder tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit geboten wird.
Wann eine Erschließungsanlage erstmalig endgültig hergestellt ist, regelt sich nach den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung. Mit dem Vorliegen der Herstellungsmerkmale in Verbindung mit dem jeweils für die einzelne Erschließungsanlage beschlossenen Bauprogramm entsteht die Beitragspflicht.
Im Falle eines späteren „Zweitausbaus“ (grundlegende Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung) von vorhandenen Erschließungsanlagen sah das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ebenfalls eine Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer vor. Die Erhebung von Beiträgen für solche Straßenausbaumaßnahmen ist durch eine Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2024 entfallen.
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