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Eingriffs und Ausgleichsregelung

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Eingriffs- und Ausgleichsregelung

Durch die Schaffung von Bauland und dem damit verbundenen Bau von Häusern und Straßen greift der Mensch in die Umwelt ein. Um diese Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftshaushaltes auszugleichen sind ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Eingriffs- und Ausgleichsregelung geschaffen, die besagt, dass bei Vorliegen eines Eingriffs (Hausbau, Straßenbau....) in Natur und Landschaft der Verursacher des Eingriffs (Bauherr) zu dessen Ausgleich verpflichtet ist.

Zur Beurteilung der Eingriffsintensität werden Natur und Landschaft am geplanten Eingriffsort im Zustand vor dem geplanten Eingriff sowie im Planungszustand mit Hilfe eines standardisierten Bewertungsverfahrens bilanziert. Das Ergebnis wird als ökologisches Defizit in Form von Wertpunkten dargestellt und als Flächenbedarf für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beschrieben.

In der Regel werden die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bebauungsplan verbindlich festgeschrieben; beispielsweise die Anlage einer Streuobstwiese, die Anpflanzung von Hecken etc.

Zuständig: