Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (YouTube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Barrierefrei-Menü
Schriftgröße
NormalGroßSehr groß
Kontrast
NormalStark
Bilder
AnzeigenAusblenden
Animationen
ErlaubenStoppen
Leichte Sprache
AusEin
Vorlesen
Vorlesen starten
Vorlesen pausieren
Stoppen
Denkmalschutz 2

Anliegen A-Z

Denkmalschutz

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.

Der Begriff Denkmal ist ein Oberbegriff. Er beinhaltet Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Gartendenkmäler, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler.

Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege die Denkmäler zu schützen und zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und das Wissen über Denkmäler zu verbreiten. Dabei ist auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken. Die vorgenannten Aufgaben obliegen der Stadt Marsberg als Untere Denkmalbehörde.

Denkmäler werden in eine Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste der Stadt Marsberg finden Sie hier. 

Die Veräußerung eines Denkmals oder eines Grundstückes mit einem Denkmal ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.

Die Eigentümer sind weiterhin dazu verpflichtet, alle Maßnahmen, die das Denkmal betreffen, vor Beginn der Maßnahmen der Stadt Marsberg als Untere Denkmalbehörde zur Erlangung der denkmalrechtlichen Erlaubnis anzuzeigen.

Nach dem Einkommenssteuergesetz besteht die Möglichkeit, Aufwendungen, die nach Art und Umfang dazu erforderlich sind, das Gebäude als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen steuerlich geltend zu machen.
Die Bescheinigungen dazu können nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde vorgenommen worden sind.

Zuständig: