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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Diese Leistungen sind darauf ausgerichtet, das Existenzminimum zu sichern.
Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII haben Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Dies gilt auch für Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.

Ihr Ansprechpartner nach Buchstaben:

A-Li: Frau T. Jenniges

Lj-Z: Frau H. Cremers

Sachgebietsleitung: Frau Nawrath

Zuständig: