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Wildschäden

Anliegen A-Z

Wildschäden

Ein Wild-/Jagdschaden an einer landwirtschaftlichen Fläche ist von dem Geschädigten binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, anzumelden. Die Anmeldung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die geschädigte Fläche liegt.

Ersatzpflichtig sind Wildschäden, die durch folgende Wildarten verursacht wurden:

  • Schalenwild (Rot-, Dam-, Reh- und Muffelwild, Wildschweine
  • Kaninchen
  • Fasane


Ersatzpflichtig sind Schäden

  • am Grundstück, der Erdoberfläche oder wesentlichen Grundstücksbestandteilen
  • am Bewuchs
  • an Früchten


Ersatzberechtigt ist der Nutzungsberechtigte, der Bewirtschafter des geschädigten Grundstücks.

Ersatzpflichtig sind die Jagdgenossenschaft, der Eigenjagdbesitzer oder der Jagdpächter.

Zuständig: