Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss dies im Interesse des Eigentümers unverzüglich dem Bürgerbüro (Fundbüro) mitteilen und die Fundsache dort abgeben bzw. übersenden.
Soweit sich aus der Fundsache oder den Umständen des Fundes Hinweise ergeben, wird versucht, den Eigentümer zu ermitteln und umgehend zu verständigen.
Der Finder hat Anspruch auf Finderlohn, welcher sich nach dem Wert der Sache richtet.
Der Finder erwirbt das Eigentum an der Fundsache, wenn der Eigentümer sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes beim Bürgerbüro (Fundbüro) meldet. Bei Fundsachen, die persönliche Daten enthalten ist ein Erwerb ausgeschlossen.
Für die Aufbewahrung wird je nach Wert der Fundsache eine Gebühr erhoben.
Verzichtet der Finder auf das Recht zum Erwerb an der Fundsache, so geht sein Recht auf die Behörde über. In der Regel erfolgt dann eine Versteigerung der Fundsachen.
Rathaus, Lillers-Straße 8
34431 Marsberg