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Die Satzung zur Wettbürosteuer wurde in Marsberg aufgehoben, seit dem 20.09.2022 wird keineWettbürosteuer mehr erhoben.
Vom 01.01.2019 bis 19.09.2022 wurde in der Stadt Marsberg eine Wettbürosteuer erhoben. Die Erhebung der Wettbürosteuer erfolgte als örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Mit einer Aufwandssteuer wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasst und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensdarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert. Ziel der damaligen Einführung der Wettbürosteuer in der Stadt Marsberg war in erster Linie, dass Glückspiel einzudämmen und einer Zunahme von Wettbüros entgegenzuwirken, da Wettbüros ein höheres Suchtpotenzial aufweisen.
Die Ausgestaltung der Wettbürosteuer in der Stadt Marsberg erfolgte als indirekte Steuer. Als Besteuerungsgrundlage wurde ein Steuersatz von 3,0 Prozent des Wetteinsatzes beschlossen.
Im Rahmen der Einführung der Wettbürosteuer wurde im Jahre 2018 eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Einführung der Wettbürosteuer existierte eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29.06.2017 (Az. 9 C 7.16). In dieser Entscheidung hat der 9. Senat des BVerwG entschieden, dass der zuerst gewählte Flächenmaßstab als Besteuerungsgrundlage die Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil kein direkter Zusammenhang mit dem tatsächlichen Vergnügungsaufwand des Wettkunden besteht. Das BVerwG führte in der Entscheidung weiter aus, dass der Wetteinsatz einen sachgerechten und praktikablen Wirklichkeitsmaßstab darstelle. Weiter wurde durch das BVerwG seinerzeit in der Verhandlung ausgeführt, dass sich die Wettbürosteuer nicht in einem unzulässigen Widerspruch zur 2012 eingeführten Rennwett- und Lotteriesteuer des Bundes befinden würde.
Infolge dieser Ausführungen hat sich die Stadt Marsberg seinerzeit für eine Einführung einer Wettbürosteuer ausgesprochen und diese mit Wirkung ab dem 01.01.2019 eingeführt.
In einem neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der 9. Senat des BVerwG am 20.09.2022 eine neue, von der ersten Entscheidung abweichende, Entscheidung getroffen (Az. 9 C 2.22). Nach der neusten Entscheidung des BVerwG ist die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern gleichartig ist.
Hintergrund dieser Entscheidung für die Unzulässigkeit der kommunalen Wettbürosteuer bildet das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG, für dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss zu örtlichen Übernachtungssteuern erst jüngst genauere Voraussetzungen definiert hat.
Aufgrund dieser Entscheidung war das BVerwG in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit dazu gezwungen, eine Neubewertung seiner ursprünglichen Einschätzung aus dem Urteil von 2017 vorzunehmen. In seiner neuen Entscheidung führt das BVerwG aus diesem Grund an, dass das Gleichartigkeitsverbot in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG die Befugnisse der Länder zur ausschließlichen Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern einschränkt und dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 22.03.2022 den Umfang des Gleichartigkeitsverbots und seiner Voraussetzungen bestimmt hat. Hiernach setzt die Gleichartigkeit am Besteuerungsgegenstand an und schließt aus, dass derselbe Gegenstand sowohl mit einer Bundessteuer als auch mit einer neuen Landes- oder kommunalen Aufwandssteuer belegt werden kann. Länder und Gemeinden ist es daher verwehrt, aus einer speziellen Steuerquelle zu schöpfen, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen hat.
Da der Bunddesgesetzgeber den Gegenstand der Rennwetten und sonstigen Sportwetten in den §§ 10, 11 und 17 Abs. 2 RennwLottG bereits einer speziellen Besteuerung unterzogen hat, ist die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer generell ausgeschlossen.
Es ist festzustellen, dass dieses Urteil grundsätzlich direkt nur zwischen den Verfahrensbeteiligten wirkt. Dieses Urteil hat jedoch auch präjudiziellen Charakter auf alle kommunalen Wettbürosteuersatzungen. Aus diesem Grund ist eine weitere Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Marsberg nicht mehr zulässig. Die bisher bestehende Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Marsberg vom 28.09.2018 ist daher mit Wirkung zum 20.09.2022 aufgehoben worden.
Rathaus, Lillers-Straße 8
34431 Marsberg