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In Marsberg wird auf bestimmte Veranstaltungen und Vergnügungen eine Vergnügungssteuer erhoben. Sie betrifft insbesondere gewerbliche Veranstaltungen und das Aufstellen von Spiel- und Unterhaltungsgeräten.
Die Vergnügungssteuer gilt für folgende Angebote im Stadtgebiet:
In bestimmten Fällen wird keine Vergnügungssteuer erhoben. Steuerfrei sind:
Hinweis: Die Anmeldung muss vollständig und rechtzeitig erfolgen, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Tanzveranstaltungen (auch gewerblicher Art) werden seit 01.01.2023 nicht mehr besteuert.
Insbesondere bei Veranstaltungen von Vereinen, die neben dem ideellen Vereinsbetrieb auch noch einen wirtschaftlichen Vereinsbetrieb haben, führte die frühere Besteuerung von Tanzveranstaltungen dazu, dass die ehrenamtlich durchgeführten Veranstaltungen dann als gewerbliche Veranstaltungen gelten und somit steuerpflichtig sind.
Eine Beibehaltung der bisherigen steuerrechtlichen Regelung hätte dazu führen können, dass zukünftig die ehrenamtliche Arbeit besteuert wird, was dem Ziel der Förderung des ehrenamtlichen Engagements widerspricht. Es besteht hier zudem auch die Gefahr, dass aufgrund der Besteuerung keinerlei Veranstaltungen mehr durch Vereine / Vereinigungen oder aber auch durch die Abschlussklassen des örtlichen Gymnasiums durchgeführt werden, was gerade im ländlichen Raum der Stadt Marsberg zu einer weiteren Einschränkung für die Bevölkerung führt.
Seit dem 01.01.2023 werden somit keine Tanzveranstaltungen im Stadtgebiet besteuert, um Veranstaltungen im ländlichen Raum nach der Corona- Pandemie wieder zu stärken.
Rathaus, Lillers-Straße 8
34431 Marsberg