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26. März 2026

Öffentliche Bekanntmachung über Widerspruchsrechte der Datenübermittlung

Bürgerbüro

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Marsberg als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet. Gegen folgende Datenübermittlungen kann durch Ausübung eines Widerspruchsrechts die Weitergabe bzw. Übermittlung von Daten verhindert werden:

Sie haben ein Recht auf:

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
(Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.)

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.)

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.)

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
(Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.)

Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Abgabe von Erklärungen

Erklärungen zum Widerspruchsrecht können Sie gegenüber dem Bürgerbüro der Stadt Marsberg als Meldebehörde (Lillers-Straße 8, 34431 Marsberg) abgeben. Einen Vordruck hierfür finden Sie auf der Homepage der Stadt Marsberg.
Der Widerspruch gilt bis zum Widerruf.