Die Stadt Marsberg weist darauf hin, dass bestimmte Personengruppen bei der Berechnung
der Abfallgebühr gemäß der aktuellen „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abfallentsorgung in der Stadt Marsberg“ nicht berücksichtigt werden. Ziel ist es, soziale
Gerechtigkeit bei der Gebührenveranlagung zu fördern und Familien sowie bestimmte
Personengruppen gezielt zu entlasten.
Gemäß § 3 der Abfallgebührensatzung bleiben das vierte und jedes weitere Kind auf
schriftlichen Antrag unberücksichtigt. Zudem besteht bei einem Haushalt mit einem zu
versteuernden Einkommen von bis zu 15.000 Euro (zu versteuerndes Einkommen) pro Jahr
die Möglichkeit, bereits ab dem dritten Kind von der Abfallgebühr befreit zu werden. Die
Befreiung tritt jeweils zum ersten Tag des Folgemonats nach Eingang des Antrags in Kraft.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Antragstellung erst nach Eintritt des Befreiungsgrundes
möglich ist. Eine rückwirkende Befreiung kann innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei
Monaten beantragt werden.
Darüber hinaus werden auch Studierende sowie Personen, die den Bundesfreiwilligendienst
oder vergleichbare Dienste leisten, bei der Gebührenveranlagung nicht berücksichtigt.
Voraussetzung hierfür ist die Vorlage eines gültigen Immatrikulationsnachweises pro
Semester, beziehungsweise einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die
Ableistung des Dienstes.
Entsprechende Anträge können schriftlich oder via Email an s.nolte@marsberg.de gestellt
werden. Für Rückfragen steht die Stadt Marsberg unter der Telefonnummer 02992/602-243
zur Verfügung.
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