Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (YouTube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige Cookies werden immer geladen
Barrierefrei-Menü
Schriftgröße
NormalGroßSehr groß
Kontrast
NormalStark
Bilder
AnzeigenAusblenden
Animationen
ErlaubenStoppen
Leichte Sprache
AusEin
Vorlesen
Vorlesen starten
Vorlesen pausieren
Stoppen

05. Dezember 2025

Bordsteine dürfen nicht eigenmächtig angepasst werden

Bordsteine dürfen nicht eigenmächtig angepasst werden

Im Stadtgebiet von Marsberg sind immer wieder verschiedene Konstruktionen zu sehen, mit denen Anlieger versuchen, hohe Bordsteinkanten befahrbar zu machen. Das geschieht vor allem dann, wenn hinter einem bestehenden Gehweg nachträglich neue Stellplätze, Garagen oder Carports entstehen.

Dabei ist es grundsätzlich kein Problem, eine Bordsteinkante fachgerecht abzusenken. Für diesen Zweck gibt es spezielle Bordsteine und passende Übergangselemente, die für Einfahrten vorgesehen sind. Auch der Gehwegbelag kann ohne
Schwierigkeiten an die neue Höhe angepasst werden.

Wichtig ist: Gehwege und Bordsteine gehören zur öffentlichen Verkehrsfläche. Daher gilt hier das Straßen- und Wegegesetz NRW. Eine Bordsteinabsenkung stellt nach § 18 StrWG NRW eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Die hierfür erforderliche Genehmigung kann unkompliziert und kostenfrei beim Amt für Hoch- und Tiefbau der Stadt Marsberg beantragt werden. Nach Erteilung der Genehmigung kann eine Fachfirma die Arbeiten auf Kosten des Anliegers ausführen.

Andere, eigenmächtig durch Anlieger vorgenommene Maßnahmen sind dagegen nicht zulässig. Wer beispielsweise mit der Motorflex Bordsteine bearbeitet und dadurch beschädigt, muss mit einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung rechnen. Auch Keile oder Rampen aus Kunststoff, Metall, Beton oder ähnlichen Materialien dürfen nicht eingebaut werden, da sie keine dauerhafte und verkehrssichere Lösung darstellen.

Solche Einbauten behindern nicht nur den Regenwasserablauf, sondern können auch eine erhebliche Gefahr für Fußgänger und Radfahrer darstellen – insbesondere, weil sie in der Regel nicht fest verankert sind und leicht verrutschen können. Beim Winterdienst besteht zudem das Risiko, dass Keile vom Schneepflug erfasst und weggeschleudert werden.

Die Stadt Marsberg möchte mit diesem Hinweis alle Bürgerinnen und Bürger über die Sach- und Rechtslage informieren. Betroffene Anlieger werden daher gebeten, sich beim Amt für Hoch- und Tiefbau zu melden und eine fachgerechte Absenkung der Bordanlage zu veranlassen. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht wird die Stadt im Rahmen der regelmäßigen Straßenkontrollen künftig auch unzulässige „Bordsteinangleichungen“ erfassen und entsprechende Maßnahmen einleiten.