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Ermäßigung und Befreiung von der Abfallgebühr in bestimmten Fällen möglich


Die Stadt Marsberg weist darauf hin, dass bestimmte Personengruppen bei der Berechnung der Abfallgebühr gemäß der aktuellen „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Marsberg“ nicht berücksichtigt werden. Ziel ist es, soziale Gerechtigkeit bei der Gebührenveranlagung zu fördern und Familien sowie bestimmte Personengruppen gezielt zu entlasten.

Gemäß § 3 der Abfallgebührensatzung bleiben das vierte und jedes weitere Kind auf schriftlichen Antrag unberücksichtigt. Zudem besteht bei einem Haushalt mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 15.000 Euro (zu versteuerndes Einkommen) pro Jahr die Möglichkeit, bereits ab dem dritten Kind von der Abfallgebühr befreit zu werden. Die Befreiung tritt jeweils zum ersten Tag des Folgemonats nach Eingang des Antrags in Kraft. Es ist wichtig zu beachten, dass die Antragstellung erst nach Eintritt des Befreiungsgrundes möglich ist. Eine rückwirkende Befreiung kann innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten beantragt werden.

Darüber hinaus werden auch Studierende sowie Personen, die den Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare Dienste leisten, bei der Gebührenveranlagung nicht berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage eines gültigen Immatrikulationsnachweises pro Semester, beziehungsweise einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ableistung des Dienstes. Entsprechende Anträge können schriftlich oder via Email an s.nolte@marsberg.de gestellt werden. Für Rückfragen steht die Stadt Marsberg unter der Telefonnummer 02992/602-243 zur Verfügung.

Stand: 30.05.2025

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede


Die Ergebnisse der Bundestagswahl 2025 für Marsberg finden Sie hier: http://wahlergebnisse.marsberg.com



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