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Dienstleistungen

Vergnügungssteuer

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Marsberg veranstalteten Vergnügungen (Veranstaltungen):

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
  2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern
    - auch in Kabinen
  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Steuerfrei sind:

  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen
  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe
  3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht
  4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

Sowohl die Durchführung einer Veranstaltung als auch die Aufstellung eines Geldspiel- oder Unterhaltungsapparates sind vorher beim Steueramt der Stadt Marsberg anzumelden.

Die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter.

Örtliche Gesetzgrundlagen

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Marsberg

Überörtliche Gesetzgrundlagen

Vergnügungssteuergesetz des Landes NRW

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede





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