Stadt Marsberg im Sauerland

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Dienstleistungen

Hundesteuer

Allgemeine Informationen

Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Marsberg wird in Marsberg die Hundesteuer als kommunale Aufwandsteuer erhoben. Hierbei wird die Haltung von Hunden im Stadtgebiet besteuert. Als Hundehalter gelten diejenigen, die einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse der Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen haben. Alle in einem Haushalt / Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Auch die Aufnahme eines Hundes zur Pflege oder Verwahrung ist steuerpflichtig, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert wird oder aber von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt auf jeden Fall ein, wenn der Zeitraum von zwei Monaten überschritten wird.
Die Aufnahme eines Hundes in den Haushalt ist innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme gegenüber der Stadt Marsberg auf amtlichem Vordruck anzumelden. Bei Hunden, welche dem Halter durch Geburt einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, sind diese innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, anzumelden. Die Anmeldung muss immer unter Angabe der Rasse erfolgen.

Auch die Abmeldung eines Hundes ist innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe / Tod des Hundes gegenüber der Stadt Marsberg auf amtlichem Vordruck mitzuteilen.

Steuerbefreiungen

Es bestehen gemäß der Hundesteuersatzungen der Stadt Marsberg folgende Möglichkeiten der Steuerbefreiung für

Es ist hierbei zu beachten, dass für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung immer eine Anmeldung des Hundes mit gleichzeitiger Antragstellung erforderlich ist. Für Hunde nach den §§ 3, 10 Landeshundegesetz NRW werden keine Steuerbefreiungen gewährt.

Steuerermäßigungen

Es bestehen gemäß der Hundesteuersatzungen der Stadt Marsberg folgende Möglichkeiten der Steuerermäßigung um 50 Prozent für

Für Hunde nach den §§ 3, 10 Landeshundegesetz NRW bestehen separate Möglichkeiten der Steuerermäßigung. Bitte fragen Sie hierzu im Steueramt der Stadt Marsberg nach.

Es ist hierbei zu beachten, dass für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung immer ein Antrag erforderlich ist. Dieser kann entweder bei der Anmeldung des Hundes oder aber auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.

Folgen einer Nichtanmeldung / verspäteten Anmeldung

Sollte ein Hund nicht oder aber verspätet zur Hundesteuer angemeldet werden, so handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Stadt Marsberg diese Vorschriften zur Ordnungswidrigkeit aktiv anwendet und bereits Bußgelder festgesetzt hat und auch weiter festsetzen wird.

Vordrucke

Örtliche Gesetzgrundlagen

Hundesteuersatzung der Stadt Marsberg vom 28.09.2018

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede





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