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Dienstleistungen

Gewerbesteuer

Gemeinden sind verpflichtet eine Gewerbesteuer zu erheben.

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Das bestimmt § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Der Gewerbesteuer unterliegt der um Kürzungen verminderte und um Hinzurechnungen erhöhte Gewinn des Gewerbebetriebes. Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu, in denen sich der Sitz bzw. die Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet.

Der Höhe der Gewerbesteuer kann durch die Gemeinden beeinflusst werden, da die zur Anwendung kommenden Hebesätze von den Gemeinden festgesetzt werden.

Der Gewerbesteuermessbetrag auf den der entsprechende Hebesatz der Gemeinde Anwendung findet, wird der Gemeinde durch das zuständige Finanzamt mitgeteilt.

Örtliche Gesetzgrundlagen

Haushaltssatzung der Stadt Marsberg

Überörtliche Gesetzgrundlagen

Nähere Einzelheiten entnehmen sie bitte dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) sowie den entsprechenden §§ der Abgabenordnung (AO).

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede





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