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Gemeinden sind verpflichtet eine Gewerbesteuer zu erheben.
Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Das bestimmt § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).
Der Gewerbesteuer unterliegt der um Kürzungen verminderte und um Hinzurechnungen erhöhte Gewinn des Gewerbebetriebes. Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu, in denen sich der Sitz bzw. die Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet.
Der Höhe der Gewerbesteuer kann durch die Gemeinden beeinflusst werden, da die zur Anwendung kommenden Hebesätze von den Gemeinden festgesetzt werden.
Der Gewerbesteuermessbetrag auf den der entsprechende Hebesatz der Gemeinde Anwendung findet, wird der Gemeinde durch das zuständige Finanzamt mitgeteilt.
Haushaltssatzung der Stadt Marsberg
Nähere Einzelheiten entnehmen sie bitte dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) sowie den entsprechenden §§ der Abgabenordnung (AO).
Finanzverwaltung
Rathaus
Lillers-Straße 8
34431 Marsberg
Herr Kleffner, G.
Telefon: (0 29 92) 602 229
Telefax: (0 29 92) 602 201 229
Email: Email senden
Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede
Die Ergebnisse der Bundestagswahl 2025 für Marsberg finden Sie hier: http://wahlergebnisse.marsberg.com
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