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Genehmigungsfreistellung (§67 Bauordnung NRW)

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung, sondern können im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW abgewickelt werden.

Bauvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind bei der Stadtverwaltung Marsberg einzureichen.

Überörtliche Gesetzgrundlagen

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede





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