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Start » Bürger » Bürgerservice » Dienstleistungen » Genehmigungsfreistellung (§67 Bauordnung NRW)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung, sondern können im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW abgewickelt werden.
Bauvorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind bei der Stadtverwaltung Marsberg einzureichen.
Amt für Planung und Liegenschaften
Rathaus
Lillers-Straße 8
34431 Marsberg
Herr Weskamp, R.
Telefon: (0 29 92) 602 248
Telefax: (0 29 92) 602 201 248
Email: Email senden
Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede
Die Ergebnisse der Europawahl 2024 für Marsberg finden Sie hier: http://wahlergebnisse.marsberg.com
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