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Dienstleistungen

Erschließungsbeiträge

Synonym(e): Straßenbaubeiträge

Für die erstmalige Anlegung von Straßen, Wegen, Plätzen, Lärmschutzanlagen, selbständigen Anlagen zum Parken sowie selbständigen Grünanlagen erhebt die Stadt Marsberg Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches.

Wenn die Erschließung auf einen Dritten übertragen worden ist (z.B. Bauträger), werden die Erschließungsbeiträge in der Regel zusammen mit dem Kaufpreis an den Dritten gezahlt. Eine Beitragserhebung per Bescheid durch die Stadt ist in diesem Fall nicht möglich.

Beim späteren Zweitausbau (grundlegende Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung) einer Erschließungsanlage fallen Straßenbaubeiträge gem. § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen an.

Sowohl bei der Ermittlung des Erschließungsbeitrages als auch der Straßenbaubeiträge werden die erschlossenen Grundstücksflächen zugrunde gelegt. Dabei werden die Art und das Maß der Nutzung durch entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt.

Straßenanliegerbescheinigung

Banken, Bausparkassen, Versicherungen fordern Sie im Rahmen der Finanzierung von Bauvorhaben oder des Erwerbs von Grundstücken und Immobilien auf, von der Stadt eine Bescheinigung vorzulegen, aus der entnommen werden kann, ob für ein Grundstück in Zukunft noch Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz zu zahlen sind.

Diese Bescheinigungen werden auf Wunsch von der Stadt ausgestellt.

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede





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