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Dienstleistungen

Feuerwerk

In der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) grundsätzlich nicht zulässig. Wer dennoch ein Feuerwerk durchführen möchte, dem muss zuvor eine Ausnahmegenehmigung durch die Örtl. Ordnungsbehörde erteilt werden. 

Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber gem. §§ 7, 27, 20 SprengG müssen das Abbrennen eines Feuerwerks im vorgenannten Zeitraum der Örtl. Ordnungsbehörde anzeigen.

Gebühren

Überörtliche Gesetzgrundlagen

Sprengstoffgesetz (SprengG), 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede





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