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Dienstleistungen

Eigenversorgungsanlagen

Gemäß Wasserversorgungssatzung der Stadt Marsberg ist auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, der gesamte Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken (Benutzungszwang). Vor Inbetriebnahme einer Eigenversorgungsanlage (Regenwassernutzungsanlage oder Brunnen) muss daher eine entsprechende Befreiung vom Benutzungszwang bei den Stadtwerken beantragt werden. Unabhängig davon sind die Stadtwerke grundsätzlich vor Errichtung einer Eigenversorgungsanlage zu informieren. Ferner muss die Inbetriebnahme dem Gesund-heitsamt angezeigt werden (§13 Abs. 3 Trinkwasserverordnung).

Zur Feststellung der Abwassermengen, die aus Eigenversorgungsanlagen dem Kanalnetz zufließen, sind geeignete Messvorrichtungen nach Vorgabe der Stadtwerke einzubauen. Ferner fallen Kanalbenutzungsgebühren an.

Eigenversorgungsanlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (u.a. der DIN 1988) und fachgerecht eingebaut sein, um negative Auswirkungen auf das öffentliche Netz (Gesundheitsgefährdung durch Verkeimungsgefahr) auszuschließen. Eine direkte Leitungsverbindung zwischen Eigenversorgungsanlage und der öffentlichen Wasserleitung darf nicht bestehen.

Sollten nicht gemeldete Eigenversorgungsanlagen entdeckt oder von einem Dritten gemeldet werden, werden hohe Bußgelder festgesetzt, Kanalgebühren nach erhoben und Strafanzeigen erstattet. Ferner können Untersuchungs- und Spülkosten von mehreren tausend Euro anfallen. Die Mitarbeiter der Stadtwerke werden weiterhin Kontrollen durchführen.

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede





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