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Friedhöfe

Synonym(e): Bestattungen, Tod - Bestattungen auf städtischen Friedhöfen

In 15 der 16 Stadtteile sowie in der Kernstadt der Stadt Marsberg sind öffentliche Friedhöfe vorhanden. Hiervon befinden sich elf Friedhöfe in städtischer und fünf in kirchlicher Trägerschaft. Hinzu kommen zwei Friedhöfe der LWL-Kliniken des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe an den Standorten Weist 45 und Bredelarer Straße 33.

Weiterhin befinden sich fünf geschlossene jüdische Friedhöfe im Stadtgebiet. 

Für die kirchlichen Friedhöfe gelten jeweils eigene Regelungen über Grabgebühren, Gestaltungsvorschriften der Grabstellen usw.

Diese können bei den jeweiligen Kirchengemeinden direkt erfragt werden. 

Ortschaft

Pfarramt

Ansprechpartner vor Ort:

Beringhausen

Giershagen
(0 29 91) 2 21

Christof Becker
(0 29 91) 980 688

Klaus Gorille
(0 160) 949 172 03

Giershagen

Giershagen 
(0 29 91) 2 21

Tobias Götte
(0 171) 404 029 1

Meerhof

Meerhof
(0 29 94) 7 50

Rita Rasche
(0 29 94) 93 53

Obermarsberg

Obermarsberg
(0 29 92) 22 70

Herr Kramer
(0 17 3) 733 46 08

Westheim

Westheim
(0 29 94) 4 71

Hermann Kriegel
(0 29 94) 90 81 93

Für die folgenden elf städtischen Friedhöfe gelten die nachstehenden Informationen:

Bredelar, Canstein, Erlinghausen, Essentho, Heddinghausen, Helminghausen, Leitmar, Niedermarsberg, Oesdorf, Padberg, Udorf

Was ist bei einer Bestattung zu veranlassen?

Zum einen muss der Sterbefall vom Standesamt des Sterbeortes beurkundet werden, zum anderen muss die Bestattung bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Diese setzt dann den Bestattungstermin fest. Hierbei hat es sich als praktikabel erwiesen, vorher  den  gewünschten  Termin  mit  dem Totengräber Klaus Schmand, (01 73) 7 22 83 47 direkt abzustimmen.

Wer muss die Friedhofs- und Bestattungsgebühr bezahlen?

Die Gebühr ist von demjenigen zu zahlen, der den Antrag auf Beisetzung des Verstorbenen unterschrieben hat. Es ist nicht entscheidend, ob der Antragsteller mit dem Verstorbenen verwandt war oder wer als Erbe des Verstorbenen eingesetzt wurde.

Wer ist für die Pflege der Grabstätte zuständig?

Zuständig für die Pflege ist der sogenannte „Nutzungsberechtigte“ der Grabstätte. Das ist die Person, die den Antrag auf Beisetzung unterschrieben und den Gebührenbescheid erhalten hat. Auch hier gilt: Es ist einzig und allein ausschlaggebend, wer den Antrag unterschreibt. Ver­wandtschaftsverhältnisse oder Verpflichtungen aus Nachlässen / Erbschaften sind unerheb­lich.

Was ist, wenn ich als Nutzungsberechtigter die Grabpflege nicht selbst durchführen kann?

In solchen Fällen können Sie einen Fachbetrieb mit der Pflege des Grabes beauftragen. Die Stadt Marsberg übernimmt mit ihren Mitarbeitern keine Grabpflegearbeiten.

Wie lange muss eine Grabstelle gepflegt werden?

Grundsätzlich gilt, die Grabstelle ist für die Dauer des verliehenen Nutzungsrechtes zu pfle­gen, mindestens aber für die Dauer der Ruhefrist, der zuletzt bestatteten Person (Urnen und Kinder unter 6. Lebensjahr 25 Jahre, Sargbestattung 30 Jahre). Bei älteren Wahlgrabstätten können die Nutzungszeiten im Einzelfall auch länger sein. Es ist daher sinnvoll konkret bei der Friedhofsverwaltung nachzufragen.

Was ist zu beachten, wenn ein Grabstein aufgestellt werden soll?

Bevor ein Grabstein aufgestellt wird, ist eine schriftliche Genehmigung beim Bau­amt der Stadt Marsberg einzuholen. Dieses erfolgt in der Regel durch den von Ihnen beauftragten Steinmetzbetrieb. Das Formular hierfür ist beim Bauamt erhältlich. Die Genehmigung ist kostenlos.

Darf um die Grabstelle eine Einfassung gesetzt werden?

Vom Grundsatz her sind die Grabstellen auf den städt. Friedhöfen durch Trittplatten einzufassen. Diese werden kostenlos von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Auf bestimmten Grabfeldern einiger Friedhöfe auf den Ortsteilen sind Einfassungen noch zulässig. Aber auch hier gilt die Verpflichtung, vor dem Bau der Einfassung eine schriftliche Genehmigung beim Bauamt als Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dies erfolgt im Regelfall durch den Steinmetzbetrieb zusammen mit dem Antrag auf Errichten eines Grabmales.

Einfassungen, die nicht genehmigt werden können und ohne Genehmigung bereits aufgestellt worden sind, werden ggf. auf Kos­ten der Nutzungsberechtigten durch die Stadt Marsberg wieder entfernt.

Welche Arten von Grabstätten gibt es?

Was ist auf dem Friedhof verboten?

Wo kann man den Abfall entsorgen?

Der Abfall, der auf dem Friedhof entsteht, kann dort auch kostenlos abgegeben werden.

Auf jedem der städt. Friedhöfe gibt es je eine Box für

Die Nachsortierung der Abfälle bei der Abfuhr durch Mitarbeiter der städtischen Gärtnerei belastet den Bereich Friedhofswesen finanziell und trägt letztlich mit dazu bei, dass Gebüh­renerhöhungen notwendig werden. Bitte trennen Sie deshalb die Friedhofsabfälle entspre­chend der Schilder an den Friedhofskippen.

Werden die Wege auf dem Friedhof im Winter geräumt und gestreut?

Eine Pflicht, die Wege zu räumen und zu streuen, besteht für den Friedhofsbetreiber nur bei Beisetzungen und hohen kirchlichen Feiertagen, wie Allerheiligen oder Totensonntag. Wäh­rend der übrigen Zeit werden die Friedhöfe nicht geräumt und gestreut. Die Benutzung der Friedhofswege erfolgt auf eigene Gefahr. Daher sollten ältere und gebrechliche Personen bei Eis- und Schneeglätte die Grabstellen ihrer Angehörigen nicht besuchen.

Örtliche Gesetzgrundlagen

Die rechtsverbindlichen Regelungen können Sie unter folgenden Links aufrufen:

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede





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