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Denkmalschutz


Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Der Begriff Denkmal ist ein Oberbegriff. Er beinhaltet Baudenkmäler (bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen), bewegliche Denkmäler (alle nicht ortsfesten Denkmäler) sowie Bodendenkmäler (bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden).

Die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Unter Denkmalschutz und Denkmalpflege ist jede Tätigkeit zu verstehen, die bewusst auf die Erhaltung und Sicherung der Denkmäler gerichtet ist.Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde.

Denkmäler sind nach § 3 des  Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz-DSchG) in die Denkmalliste der Stadt Marsberg einzutragen. Die Feststellung, ob ein Objekt ein Denkmal ist, ist allein an den Definitionen/Begriffsbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (§2) auszurichten.

Jeder Wechsel innerhalb der Rechtsverhältnisse am Denkmal ist vom Veräußerer und Erwerber der Stadt Marsberg innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Die Eigentümer sind weiterhin dazu verpflichtet, alle Maßnahmen, die das Denkmal betreffen, vor Beginn der Maßnahmen der Stadt Marsberg als Untere Denkmalbehörde zur Erlangung der denkmalrechtlichen Erlaubnis anzuzeigen.

Nach dem Einkommenssteuergesetz besteht die Möglichkeit, Aufwendungen, die nach Art und Umfang dazu erforderlich sind, das Gebäude als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen steuerlich geltend zu machen.

Bescheinigungen können jedoch nur erteilt werden, wenn die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der Stadt Marsberg vorgenommen worden sind. Der Bauherr muss also vor Beginn der Baumaßnahmen diese im Einzelnen mit der Stadt Marsberg als Untere Denkmalbehörde abstimmen.

Eine (rechtlich unverbindliche) Auflistung aller Baudenkmäler in der Stadt Marsberg finden Sie hier.
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an die Untere Denkmalbehörde bei der Stadt Marsberg.

Überörtliche Gesetzgrundlagen

Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 13.04.2022

Einkommenssteuergesetz (EStG) vom 16. Oktober 1934

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede





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