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Straßenreinigung und Winterdienst


Wie erfahre ich, welche Pflichten ich bei der Straßenreinigung habe?
Der konkrete Pflichtenumfang ergibt sich aus der Reinigungsklasse meiner Straße und den weiteren Vorschriften der Straßenreinigungssatzung, die im folgenden erläutert werden. Die jeweilige Reinigungsklasse kann der Anlage 1 und 2 der Straßenreinigungssatzung entnommen werden. Diese sind auf der Internetseite der Stadt Marsberg abrufbar. Außerdem kann die Satzung mit ihren Anlagen im Bauamt, Lillersstr. 8, eingesehen werden. Natürlich können Sie sich auch telefonisch an den zuständigen Sachbearbeiter unter Tel. (0 29 92) 6 02 - 2 43 wenden.

Was muß ich machen, wenn die Gehweg-Sommerreinigung, also die „Straßenreinigung“ (§ 3 der Satzung) bzgl. der Gehwege auf mich übertragen ist?
Der Reinigungsumfang ergibt sich aus § 3 der Satzung. Eine akzeptable Gehwegreinigung umfasst grdsl. die Kehrung und Beseitigung aller Verunreinigungen, die auf die Straße fallen – unabhängig davon, ob Passan­ten sie absichtlich weggeworfen haben (Zigarettenschachteln, Getränkedosen usw.), ob sie von Tieren (z. B. Hundekot) verursacht wurden oder einfach durch die Natur bedingt sind. Deshalb sollten Sie auch Unkraut, Gras, Wildkräuter, Algen und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernen. Laub muss umgehend beseitigt werden, wenn es z. B. wegen Nässe zu Rutschgefahr führen kann oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder Radfahrer zu Fall kommen könnten. Ansonsten ist die Laubbeseitigung in dem unten genannten Zeitrahmen vorzunehmen.Die Reinigungshäufigkeit ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. Sie beträgt derzeit 1 x pro  Woche. Im Regelfall können Sie den Zeitpunkt, an dem Sie Ihrer Verpflichtung nach­kommen, innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nach Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten frei wählen. Die Bürger sollten gerade zum Wochenende in einer „Sauberen Stadt “ spazieren gehen können. 

Welche Pflichten habe ich bei der Übertragung der Fahrbahn-Reinigung auf mich(§ 3 der Satzung)?
Sinngemäß gilt das Gleiche wie bei der Gehwegreinigung. Wenn die Reinigung übertragen worden ist, ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grdsl. jeweils bis zur Mitte zu kehren. Bitte kehren Sie auch den gegenüber liegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüber liegende Grundstück nicht bebaut ist. In Sackgassen sollten Sie mit den Eigentümern etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen etwa zum abwechselnden Kehren treffen.Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Misch­flächen (1,20 m ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die ge­samte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestel­lenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.

Was muss ich machen, wenn ich für die Winterwartung von Gehwegen (§ 4 der Satzung) zu­ständig bin?
Gehwege müssen in einer Breite von 1,20 Meter entlang des Grundstückes geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Ist in Straßen kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahr­bahnrand in einer Breite von 1,20 Metern schnee- und eisfrei zu halten. Bitte achten Sie darauf, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen.Auch kombinierte Geh- und Radwege fallen in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer.  Die Winterwartung hat Montags bis Samstags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und Sonn- bzw. Feiertags in der Zeit von 9 bis 20 Uhr zu erfolgen.

Welche Aufgaben umfasst der Fahrbahnwinterdienst (§ 4 der Satzung)?
Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Misch­flächen (1,20 m ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die ge­samte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushalte­stellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.Im Regelfall wird der Winterdienst auf der Fahrbahn durch die Stadt bzw. von ihr beauftragte Unternehmer ausgeführt. Wegen der Breite des Räumschildes ist hierzu mindestens eine Durchfahrtbreite von 3,00m erforderlich. Bitte achten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeuges auf die notwendigen Abstände. Lediglich in sehr seltenen Ausnahmefällen (wenn z. B. eine selbständige Straße aus technischen Gründen nicht durch die Stadt gereinigt werden kann) ist die Winterwartung der Straße den Anliegern übertragen (Reinigungsklasse W 2)

Was ist im Rahmen der Räumpflicht (auf Gehwegen und Fahrbahnen) zu beachten?
Die Inhalte der Räum- und Streupflicht ergeben sich im einzelnen aus § 4 der Satzung. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder ge­fährdet werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Sonst drohen Überschwemmungen und erneute Glatteisbildung. Das Gleiche gilt für Hydran­ten.

Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?
Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahren haben. Aus Umweltschutzgründen sollte, wenn möglich auf Salz verzichtet werden. Wo dies wegen starkem Gefälle oder bei Auftreten von Eisregen nicht möglich ist, sollte ein sparsamer Einsatz des Auftausalzes erfolgen. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden.

Auf den Straßen verwenden die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes bzw. die beauftragten Unternehmer Auftausalz. Hier müsste bei der Verwendung von Splitt ständig nachgestreut werden, um eine gleichartige Wirkung zu erzielen. Studien des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass das häufige Nachfahren und das spätere Auffegen in der Gesamtbetrachtung umweltschädlicher sind, zumal neuere Streuer und die Verwendung von Sole die gestreuten Salzmengen deutlich verringert haben.

Auch im übrigen können Ihre Pflichten im Einzelfall über das hinausgehen, was durch die kommunale Straßenreinigung geleistet wird. Bedenken Sie bitte, dass Sie nur für den über­schaubaren Bereich vor Ihrem Grundstück verantwortlich sind, während die Gemeinde das gesamte Straßennetz säubern und sichern muss. Dies bedeutet z. B., dass die Gemeinde die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen und Straßenteile im Winter bis zum Eintritt des Berufsverkehrs (wochentags gegen 7.00 Uhr) gewartet haben muss. Diese Verpflichtung der Gemeinde gilt jedoch nicht für Anliegerstraßen oder verkehrswichtige Straßen, die keine gefährlichen Stellen aufweisen.

Wie kommt die Höhe meiner Straßenreinigungsgebühr zustande?
Die Gebühr ist die Gegenleistung für die Erbringung der Straßenreinigung und des Winter­dienstes durch die Gemeinde – und zwar für die Leistung, die in der gesamten Erschließungs­straße erbracht wird, in der das Grundstück liegt. Eine Gebühr fällt also auch dann an, wenn vor dem eigenen Grundstück konkret keine Leistung erbracht wird, etwa, weil dort ständig PKW parken oder weil wegen sonstiger Hindernisse (Baumbeete usw.) die Kehrmaschine bzw. das Räumfahrzeug einen Bogen fährt. Die Gebühr hängt des weiteren von der Größe und Nutzbarkeit des Grundstücks ab, dies wird nach der Länge der auf die Erschließungsstraße ausgerichteten Grundstückseiten berechnet. Und sie hängt schließlich vom zeitlichen und in­haltlichen Umfang der Leistung ab. Je mehr Leistungen also in einer Straße vom Anlieger selbst erbracht werden (Übertragung der Gehwegreinigung - Übertragung der Fahrbahnreinigung - Sommerreinigung/Winterdienst), umso geringer fällt seine Gebühr aus.

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nach­komme?
Einerseits kann sich der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat und deshalb bspw. ein Passant fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Ge­meinde die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen. Die Pflicht besteht im übrigen auch dann, wenn der Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Er muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.

Welche Möglichkeiten stehen mir zu Verfügung, wenn die Gemeinde ihre Reinigungspflicht nicht erfüllt?
Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln, z. B. wenn längere Zeit wegen einer Baustelle, die den Großteil der Straße betrifft, keine Straßenreinigung erfolgt, können Gebühren anteilig zurückverlangt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 8 der Satzung.

Wer hilft bei offenen Fragen weiter?
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Amt für Bürgerdienste und Ordnung im Rathaus Lillers-Str. 8, Marsberg oder unter der Tel. (0 29 92) 6 02 – 2 43.

Verbraucherzentrale NRW, Energieberatung Meschede





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